Die Europäische Kommission („KOM“) hat am 13.12.2023 eine neue De-minimis-Verordnung* und eine neue DAWI-De-minimis-Verordnung** erlassen, die ab dem 01.01.2024 in Kraft treten.
Durch die neuen De-minimis-Verordnungen werden die Beihilfehöchstsätze, die ein Unternehmen als De-minimis-Beihilfen erhalten kann, angehoben: für De-minimis-Beihilfen wird der Höchstsatz von 200.000 EUR auf 300.000 EUR angehoben und für DAWI-De-minimis-Beihilfen von 500.000 EUR auf 750.000 EUR.
Aufgrund der De-minimis-Verordnung dürfen einem Unternehmen innerhalb von 3 Jahren 300.000 EUR (brutto) gewährt werden. Der Beihilfehöchstbetrag wird damit im Vergleich zur bisherigen Regelung um 100.000 EUR angehoben. Dies soll der Inflation und allgemeinen Preisentwicklung Rechnung tragen.
Weitere Informationen lesen Sie in der offiziellen Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 13.12.2023.
* Verordnung (EU) 2023/2831 der Europäischen Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
** Verordnung (EU) 2023/2832 der Europäischen Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen.